Verschwiegenheitspflicht bei Leibdoctor

Verschwiegenheitspflicht bei Leibdoctor

Wenn Sie sich an Leibdoctor wenden, können Sie sicher sein, dass alles, was wir im Rahmen unserer Tätigkeit von Ihnen erfahren, geheim bleibt. Dies ist uns immens wichtig, damit das notwendige Vertrauen zwischen Leibdoctor und Ihnen entstehen kann.

Das Team der medizinischen Beratungsagentur Leibdoctor unterliegt der Schweigepflicht hinsichtlich aller Tatsachen, die Sie uns ihm Rahmen der Beauftragung anvertrauen. Auch die bei Leibdoctor „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ unterliegen der strafrechtlichen und berufsrechtlichen Schweigepflicht.

Ihr Recht auf Einhaltung der Schweigepflicht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das grundgesetzlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt wird. Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht wird über den Straftatbestand gemäß § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) hinaus noch unter den Schutz der ärztlichen Berufsordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern gestellt (§ 9 der Berufsordnung der Ärztekammer Hamburg; in der Fassung vom 06.09.2021).

Alle Mitarbeiter von „Leibdoctor – Medizinische Beratungsagentur“ wurden zudem auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bezüglich der Wahrung des Datengeheimnisses sowie in Zusammenhang damit auf die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (§§ 5, 43, 44 BDSG) hingewiesen und haben sich verpflichtet, entsprechend dieser Bestimmungen zu handeln.

Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie auf alle Schutzmaßnahmen dieser Daten.