Sofern keine Pflegegradeinstufung oder keine Schwerbehinderung mit einem der eben genannten Merkzeichen vorliegt, können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung dennoch verordnet werden, sofern die Betroffenen von einer „vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen“ (§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung, „Krankentransport-Richtlinie“).
Zu beachten ist hier allerdings, dass in diesen Fällen die Verordnung der Krankenversicherung vor der Fahrt zur Genehmigung vorlegt werden muss.
Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3 mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität oder Vorliegen von Pflegegrad 4 oder 5 oder einer Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ muss die Krankenfahrt hingegen nicht erst der Krankenversicherung vorgelegt werden – sie gilt bereits als genehmigt.
Bisher war jedoch nur die Rede von Krankenfahrten mit einem Taxi oder mit dem Mietwagen.
Die „Krankentransport-Richtlinie“ spricht jedoch in § 7 auch von Krankenfahrten mit privaten Kraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln.
Dies bedeutet für Pflegebedürftige, bei denen die eben genannten Voraussetzungen vorliegen, dass Ihnen auch eine Kostenerstattung zusteht, wenn sie sich mit einem privaten PKW zum Arzt fahren lassen oder dafür die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
In diesen Fällen benötigen Pflegebedürftige keine Verordnung Ihres Arztes über eine Krankenbeförderung.
Stattdessen wird vom Arzt eine Anwesenheitsbescheinigung ausgestellt, die Pflegebedürftige bei ihrer Krankenversicherung vorlegen und so eine Kostenerstattung beantragen können.