Steuervorteile für Pflegepersonen - Was Sie unbedingt wissen sollten!
Steuervorteile für Pflegepersonen
Bedauerlicherweise erlebe ich immer wieder, dass Pflegepersonen gar nicht wissen, welche steuerlichen Entlastungen ihnen durch die Pflege eines Angehörigen oder Nahestehenden zustehen.
Denn leider werden Pflegepersonen darüber nicht automatisch im Rahmen einer Beantragung eines Pflegegrades informiert.
Pflegepersonen können sich zwar online bei seriösen Quellen wie beispielsweise dem Sozialverband VdK informieren, müssen dafür natürlich aber wissen, wonach sie suchen.
Pflegekosten können steuerlich geltend gemacht werden
Pflegepersonen haben die Möglichkeit, die tatsächlich im Rahmen der Pflege eines Pflegebedürftigen angefallenen Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Für diese Ausgaben besteht zum einen jedoch eine Nachweispflicht. Pflegepersonen müssen entsprechend sämtliche Pflegekosten anhand von Rechnungen oder Quittungen nachweisen können. Die Belege müssen zwar gemäß Belegvorhaltepflicht nicht zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden, sie müssen jedoch für eventuelle Nachfragen des Finanzamtes aufbewahrt werden.
Zum anderen wird die tatsächliche Höhe der pflegebedingten Ausgaben leider nicht vollständig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Von den tatsächlichen Ausgaben wird von Seiten des Finanzamtes eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen, die zwischen 1 und 7 % der Gesamteinkünfte des Haushaltes der Pflegeperson liegt und zudem vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder der Pflegeperson abhängig ist.
Es kann daher lohnenswert sein, anstelle der tatsächlich angefallenen Pflegekosten den Pflegepauschbetrag geltend zu machen.
Um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, müssen Pflegepersonen mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung keine Nachweise in Form von Quittungen oder Belegen erbringen.
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag soll Pflegepersonen für den finanziellen Aufwand entschädigen, den Sie im Rahmen ihrer Pflege aufbringen.
Hier seien beispielsweise Fahrkosten genannt, die von Pflegepersonen üblicherweise aus eigener Tasche gezahlt werden.
Pflegepersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen, wenn sie durch die Pflege Kosten zu tragen haben. Dies ist im Einkommensteuergesetz in § 33b geregelt.
Es handelt sich beim Pflegepauschbetrag demnach um eine Steuervergünstigung.
Der Pflegepauschbetrag ist jedoch unabhängig von den tatsächlichen Pflegeausgaben. Dies beutetet, dass Pflegepersonen den Pflegepauschbetrag selbst dann geltend machen können, wenn die Höhe ihrer Ausgaben geringer war als die Höhe des Pflegepauschbetrages.
Voraussetzungen, um den Pflegepauschbetrag geltend machen zu können
Es gibt jedoch einige Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen zu können.
Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen
Pflegepersonen dürfen für die Pflege des Pflegebedürftigen keine finanziellen Gegenleistungen erhalten. Hierunter fällt auch das Pflegegeld.
Sollten Pflegepersonen das Pflegegeld ganz oder teilweise für ihre Pflege erhalten, ist dieses zwar nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes für sie steuerfrei. Die Pflege gilt dann jedoch nicht mehr als unentgeltlich, so dass der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag entfällt.
Anders ist es jedoch, wenn Pflegepersonen das Pflegegeld nur für den Pflegebedürftigen verwalten. In diesem Fall zählt das Pflegegeld nicht als Einnahme, wodurch der Pflegepauschbetrag von den Pflegepersonen geltend gemacht werden darf.
Es muss eine Pflegebedürftigkeit beziehungsweise Hilflosigkeit vorliegen
Der Pflegebedürftige muss durch den Medizinischen Dienst in Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft worden sein.
Sollte noch keine Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst festgestellt worden sein, gilt auch das Vorliegen einer Schwerbehinderung (also mindestens ein Grad der Behinderung von 50) mit dem Merkzeichen „H“ für Hilflosigkeit als Nachweis.
Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erbracht werden
Die Pflege muss entweder in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen oder aber in der Häuslichkeit der Pflegeperson erbracht werden.
Pflegepersonen müssen in persönlicher Beziehung zum Pflegebedürftigen stehen
Eine persönliche Beziehung liegt vor, wenn es sich um direkte Angehörige oder nahestehende Verwandte handelt. Das Finanzamt erkennt jedoch auch die Pflege durch Freunde, Bekannte oder beispielsweise Nachbarn an.
Höhe des Pflegepauschbetrages
Die Höhe des Pflegepauschbetrages richtet sich gemäß § 33b „Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen“ des Einkommensteuergesetzes nach der Höhe des Pflegegrades:
Höhe des Pflegepauschbetrages für 2021
So können Pflegepersonen einen Pauschbetrag von 600 Euro geltend machen, wenn bei der pflegebedürftigen Person Pflegegrad 2 vorliegt.
Bei Pflegegrad 3 beträgt die Höhe des Pflegepauschbetrages 1100 Euro und bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 jeweils 1800 Euro.
Sofern eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) vorliegt, beträgt die Höhe des Pflegepauschbetrages ebenfalls 1800 Euro.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag, wenn Pflegepersonen mehrere Pflegebedürftige pflegen?
Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, können Pflegepersonen den Pflegepauschbetrag pro pflegebedürftiger Person geltend machen.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag, wenn sich mehrere Pflegepersonen die Pflege teilen?
Bei mehreren Pflegepersonen wird der Pflegepauschbetrag gemäß Anzahl der Pflegepersonen aufgeteilt.
Hierbei ist der Zeitaufwand der jeweiligen Pflegepersonen im Übrigen unerheblich. Der Pflegepauschbetrag wird schlicht und einfach durch die Anzahl der Pflegepersonen geteilt.
Wie wird der Pflegepauschbetrag beantragt?
Der Pflegepauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage “Außergewöhnliche Belastungen” beantragt.
Was ist zum Thema Pflegepauschbetrag sonst noch von Interesse?
Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich um einen ungekürzten Jahresbeitrag. Dies bedeutet, dass Pflegepersonen den Pflegepauschbetrag auch geltend machen können, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht über ein ganzes Kalenderjahr vorliegt oder wenn die Pflege nicht ein ganzes Kalenderjahr ausgeübt wurde.
Der Pflegepauschbetrag steht Pflegenden auch dann in voller Höhe zu, wenn sie kein ganzes Kalenderjahr durchgehend die Pflege ausübten.
Gleiches gilt, wenn die Pflegebedürftigkeit noch kein ganzes Kalenderjahr vorliegt oder die pflegebedürftige Person verstirbt.
Ändert sich der Pflegegrad innerhalb eines Kalenderjahres, darf der höchste im Kalenderjahr festgestellte Pflegegrad geltend gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Pflegegrad verringert oder erhöht.
Der Pflegepauschbetrag darf auch dann geltend gemacht werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst bei der Pflege involviert ist.
Pflegepersonen müssen eine eigene Pflegeleistung von mindestens 10 % erbringen, um den Pflegepauschbetrag geltend machen zu können, auch wenn die Pflege größtenteils durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet wird.
Hierbei ist noch zu beachten, dass die Pflege durch die Pflegeperson und den ambulanten Pflegedienst nicht zeitgleich erbracht werden darf.
Auch wenn zur Einkommensteuererklärung zunächst keine Nachweise mit eingereicht werden müssen, kann es im Verlauf dazu kommen, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag tatsächlich überprüft.