Für die Abrechnung der im Rahmen der Verhinderungspflege entstandenen Kosten muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen gestellt werden.
Der Antrag kann sowohl bereits im Vorfeld der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege als auch erst nachträglich gestellt werden.
Der Antrag auf Verhinderungspflege kann formlos bei der entsprechenden Pflegekasse des Pflegebedürftigen eingereicht werden. Bei dieser formlosen Antragstellung wird die Kasse Ihnen die notwendigen Vordrucke zusenden, die dann nur noch ausgefüllt werden müssen.
Auch ist es möglich, das entsprechende Formular online bei der jeweiligen Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen direkt herunterzuladen. Die meisten Kassen bieten diesen Service inzwischen an.
Die Kosten der Verhinderungspflege müssen nachweisbar sein – entsprechend bietet es sich an, Rechnungen oder Belege aufzubewahren und diese gegebenenfalls vorlegen zu können.
Pflegepersonen müssen im Übrigen nicht den Grund ihrer Verhinderung angeben. Einige Pflegeversicherungen fragen im Rahmen der Antragstellung auf Verhinderungspflege, warum die Pflegeperson verhindert ist.
Die Pflegeperson kann dann beispielsweise wählen zwischen “Urlaub”, “Krankheit”, “Arztbesuchen”, “Einkäufen” oder “Behördengängen”, “Reha-Maßnahmen” oder “sonstigen Gründen”, wobei diese ausgeführt werden mögen.
Es wirkt so natürlich, als ob die Pflegeperson begründen müsste, weswegen sie verhindert ist und die Pflege nicht leisten kann.
Pflegepersonen müssen jedoch nicht begründen, weswegen sie vorübergehend verhindert sind. Der Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege besteht allein dadurch, dass die Pflegeperson – aus welchen Gründen auch immer – vorübergehend und kurzzeitig ausfällt.
Insofern ist es ratsam, unter diesem Punkt lediglich „Sonstiges“ zu wählen, ohne dies weiter auszuführen.