„Geheimtipp“ Verhinderungspflege

„Geheimtipp“ Verhinderungspflege

Die finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, um pflegende Angehörige entlasten zu können.

Laut statistischem Bundesamt (Stand Dezember 2023, veröffentlicht im Dezember 2024) gab es im Dezember 2023 in Deutschland fast 5.7 Millionen Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad. Genauer gesagt handelte es sich um 5.688.473 Pflegebedürftige.

Von diesen fast sechs Millionen Pflegebedürftigen werden lediglich 14.1 % in Pflegeeinrichtungen versorgt.

Dies bedeutet, dass 85.9 % (also fast 4.9 Millionen) der Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause gepflegt werden. Hiervon werden allein über 3.1 Millionen Pflegebedürftige von ihren Angehörigen versorgt, ohne dass noch ein ambulanter Pflegedienst bei der Pflege involviert wäre.

Diese Zahlen belegen eindrücklich, wie wichtig und unverzichtbar die Leistung der pflegenden Angehörigen ist. Und um diese Leistung überhaupt dauerhaft erbringen zu können, wären eigentlich regelmäßige Auszeiten von der Pflege erforderlich.

Allerdings nehmen die meisten Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen und umsorgen, diese Auszeiten viel zu selten.

In vielen Fällen ist dies auch darauf zurückzuführen, dass Pflegepersonen und Pflegebedürftige gar nicht wissen, dass es eine diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeit in Form der Verhinderungspflege gibt.

Das Bundesministerium für Gesundheit umschreibt die Verhinderungspflege als „Urlaubs/Krankheitsvertretung“. Diese Beschreibung ist jedoch nicht glücklich gewählt.

Die Verhinderungspflege bietet in der Tat die Möglichkeit, sich sozusagen in der Versorgung der pflegebedürftigen Person vertreten zu lassen. Die Verhinderungspflege kann aber eben nicht nur im Urlaubs- oder Krankheitsfall abgerufen werden, sondern im Endeffekt immer dann, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Daher wäre „Pflegevertretung“ vielleicht einleuchtender, um diese Leistung zu beschreiben.

Die Verhinderungspflege wird jedoch vor dem Hintergrund von fast 4.9 Millionen in der Häuslichkeit gepflegten Pflegebedürftigen insgesamt nur selten in Anspruch genommen.

Dies liegt zu großen Teilen daran, dass viele pflegende Angehörige gar nicht wissen, dass es eine Verhinderungspflege gibt oder welche Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme erfüllt sein müssen.

Was ist Verhinderungspflege?

Doch was steckt denn nun genau hinter dem Begriff Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person, deren gesetzliche Grundlage in § 39 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt ist.

Diese Leistung sieht vor, dass die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen „Ersatzpflege“ übernimmt, wenn die Pflegeperson „aus Gründen“ vorübergehend verhindert ist und die Pflege daher nicht wie üblich leisten kann.

Zu diesen Gründen zählen auch reine Auszeiten der Pflegeperson, damit diese die anspruchsvolle und zudem Zeit sowie Energie erfordernde Pflege überhaupt weiter bewältigen kann.

Auch fallen hierunter beispielsweise – neben dem bereits genannten Urlaubs- oder Krankheitsfall – Ausfälle aufgrund eines Lehrganges oder einer anstehenden Prüfung. Im Endeffekt geht es nur darum, dass es ein vorübergehender Ausfall sein muss, der nicht zum pflegerischen Alltag gehört.

Vorübergehend kann in diesem Kontext bedeuten, dass eine Pflegeperson nur für einige Stunden einen Ersatz benötigt. Es kann jedoch auch heißen, dass sie während ganzer Tage oder Wochen ersetzt werden muss.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige, bei denen durch den Medizinischen Dienst mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die durch mindestens eine private Pflegeperson in ihrer Häuslichkeit gepflegt werden.

Pflegebedürftige, bei denen lediglich eine Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegegrad 1 vorliegt, haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.

Und auch wenn zur Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 ausschließlich ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt wird ohne dass noch eine Pflegeperson vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege.

Was sind die Voraussetzungen für die erstmalige Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege?

Um die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben und in der Häuslichkeit durch mindestens eine Pflegeperson gepflegt werden.

Die frühere 6-monatige Vorpflegezeit entfällt seit dem 1. Juli 2025 vollständig.

Die Verhinderungspflege kann sofort genutzt werden, sobald die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Verhinderungspflege kann im Übrigen auch beantragt werden, wenn eine pflegebedürftige Person regelmäßig durch mehrere Pflegepersonen versorgt wird. Diese könnten sich im Rahmen der Verhinderungspflege beispielsweise gegenseitig vertreten.

Welche Leistungen umfasst die Verhinderungspflege?

Die Leistung der Verhinderungspflege umfasst im Wesentlichen die Finanzierung einer Ersatzpflege für einen gewissen Zeitraum bis zu einer bestimmten Höhe.

Diese Formulierung ist natürlich schwammig.

Das liegt jedoch daran, dass zur Beantwortung dieser Frage einige Kriterien beachtet werden müssen, auf die im Folgenden eingegangen wird.

Durch wen kann die Verhinderungspflege erbracht werden?

Die Verhinderungspflege kann durch Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn, sonstige ehrenamtliche Helfer oder auch durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden.

Auch die Inanspruchnahme von Betreuungsdiensten ist beispielsweise möglich.

Wie lange kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Durch die Pflegereform im Jahre 2025 im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) kommt es bei der zeitlichen Höchstdauer der Verhinderungspflege pro Jahr inzwischen nicht mehr darauf an, ob die Verhinderungspflege tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen wird.

Die Verhinderungspflege kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Entweder am Stück oder auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt.

Hierbei spielt es nun keine Rolle mehr, ob die Verhinderungspflege stundenweise oder tageweise erfolgt. Die frühere Unterscheidung mit einer maximalen Dauer von 6 Wochen bei einer tageweisen Inanspruchnahme entfällt mittlerweile.

Stundenweise liegt eine Verhinderung vor, wenn die Pflegeperson an einem Tag insgesamt weniger als 8 Stunden vertreten werden muss. In diesem Fall gibt es keine jährliche Höchstdauer der Verhinderungspflege – der begrenzende Faktor ist hier allein der zur Verfügung stehende Jahresbetrag.

Wie hoch sind Leistungen der Verhinderungspflege?

Das Wichtigste vorab: die Leistungen der Verhinderungspflege können jedes Jahr erneut abgerufen werden, da der Anspruch auf die Verhinderungspflege mit jedem Kalenderjahr neu entsteht.

Seit dem 1. Juli 2025 steht für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung.

Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden, ganz nach dem individuellen Bedarf. Es gibt inzwischen keine starren Einzelbudgets mehr.

Wie hoch die Erstattung im Einzelfall ausfällt, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt:

Verhinderungspflege durch Freunde, Nachbarn, Bekannte, einen ambulanten Pflegedienst oder entfernte Verwandte (ab dem 3. Grad)

Hier kann die Pflegeversicherung bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr erstatten.

Übersicht über den maximalen Verhinderungspflegebetrag je nach Höhe des Pflegegrades bei Pflege durch Freunde, Nachbarn, Bekannte, einen ambulanten Pflegedienst oder entfernte Verwandte:
PflegegradPflegegeldmaximaler Verhinderungspflegebetrag
2347 Euro3.539 Euro
3599 Euro3.539 Euro
4800 Euro3.539 Euro
5990 Euro3.539 Euro
Verhinderungspflege durch Verwandte/Verschwägerte (bis zum 2. Grad verwandt) oder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen

Zum Personenkreis der bis zum zweiten Grad Verwandten zählen Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.

Zum Personenkreis der bis zum zweiten Grad Verschwägerten zählen unter anderem Stiefeltern oder Stiefkinder, Stiefgroßeltern und -enkelkinder, Schwägerinnen oder Schwäger oder auch Schwiegerenkel.

In diesem Fall erstattet die Pflegeversicherung grundsätzlich bis zum 2-fachen des monatlichen Pflegegeldes für die Dauer der Verhinderungspflege. Zusätzlich nachgewiesene Kosten der Ersatzpflegeperson (beispielsweise Fahrtkosten oder Verdienstausfall) können bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 Euro erstattet werden.

Je nach Höhe des vorliegenden Pflegegrades besteht demnach ein unterschiedlicher Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege:

Übersicht über den maximalen Verhinderungspflegebetrag je nach Höhe des Pflegegrades bei Pflege durch Verwandte/Verschwägerte oder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen:
PflegegradPflegegeldmaximaler Verhinderungspflegebetrag
2347 Euro694 Euro(347 Euro x 2)
3599 Euro1.198 Euro(599 Euro x 2)
4800 Euro1.600 Euro(800 Euro x 2)
5990 Euro1.980 Euro(990 Euro x 2)

Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird?

Es kommt darauf an, ob die Verhinderungspflege stundenweise oder tageweise in Anspruch genommen wird.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson nur stundenweise verhindert ist, wird das Pflegegeld in voller Höhe weiter gezahlt.

Tageweise Verhinderungspflege

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die entsprechenden Tage nur zur Hälfte weitergezahlt.

Während der Verhinderungspflege wird bis zu 8 Wochen die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes ausgezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe gewährt.

Nicht zu verwechseln: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Wie dargelegt, kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, wenn die bisherige Pflegeperson zeitlich begrenzt ausfällt und ersetzt werden soll.

Bei einer Kurzzeitpflege geht es hingegen darum, den Pflegebedürftigen kurzzeitig in einer stationären Pflegeeinrichtung unterzubringen und durch Fachpersonal versorgen zu lassen.

Eine Kurzzeitpflege kommt in Frage, wenn die Pflege in der Häuslichkeit vorübergehend nicht möglich ist.

Wie wird die Verhinderungspflege beantragt?

Für die Abrechnung der im Rahmen der Verhinderungspflege entstandenen Kosten muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen gestellt werden.

Der Antrag kann sowohl bereits im Vorfeld der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege als auch erst nachträglich gestellt werden.

Der Antrag auf Verhinderungspflege kann formlos bei der entsprechenden Pflegekasse des Pflegebedürftigen eingereicht werden. Bei dieser formlosen Antragstellung wird die Kasse Ihnen die notwendigen Vordrucke zusenden, die dann nur noch ausgefüllt werden müssen.

Auch ist es möglich, das entsprechende Formular online bei der jeweiligen Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen direkt herunterzuladen. Die meisten Kassen bieten diesen Service inzwischen an.

Die Kosten der Verhinderungspflege müssen nachweisbar sein – entsprechend bietet es sich an, Rechnungen oder Belege aufzubewahren und diese gegebenenfalls vorlegen zu können.

Pflegepersonen müssen im Übrigen nicht den Grund ihrer Verhinderung angeben. Einige Pflegeversicherungen fragen im Rahmen der Antragstellung auf Verhinderungspflege, warum die Pflegeperson verhindert ist.

Die Pflegeperson kann dann beispielsweise wählen zwischen “Urlaub”, “Krankheit”, “Arztbesuchen”, “Einkäufen” oder “Behördengängen”, “Reha-Maßnahmen” oder “sonstigen Gründen”, wobei diese ausgeführt werden mögen.

Es wirkt so natürlich, als ob die Pflegeperson begründen müsste, weswegen sie verhindert ist und die Pflege nicht leisten kann.

Pflegepersonen müssen jedoch nicht begründen, weswegen sie vorübergehend verhindert sind. Der Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege besteht allein dadurch, dass die Pflegeperson – aus welchen Gründen auch immer – vorübergehend und kurzzeitig ausfällt.

Insofern ist es ratsam, unter diesem Punkt lediglich „Sonstiges“ zu wählen, ohne dies weiter auszuführen.

Hinweis zur Abrechnung ab 2026: Seit dem 1. Januar 2026 müssen Anträge auf Erstattung von Verhinderungspflege spätestens bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse gestellt werden. Leistungen aus dem Jahr 2026 müssen also bis spätestens zum 31. Dezember 2027 abgerechnet werden.

Fazit

Die Verhinderungspflege ist eine wichtige Leistung der Pflegeversicherungen, durch die Pflegebedürftige finanzielle Unterstützung zur Sicherstellung ihrer häuslichen Pflege erhalten, wenn ihre Pflegeperson verhindert ist.

Auch ist die Verhinderungspflege eine wichtige Möglichkeit, um pflegende Angehörige zu entlasten und ihnen Auszeiten zu ermöglichen, während derer die Pflege ihres Pflegebedürftigen trotz ihrer Abwesenheit sichergestellt wird.

Übersicht über den maximalen Verhinderungspflegebetrag je nach Höhe des Pflegegrades:
PflegegradPflegegeldmaximaler Verhinderungspflegebetrag
Pflege durch Verwandte etc. (1)Pflege durch Bekannte etc. (2)
2347 Euro694 Euro3539 Euro
3599 Euro1198 Euro3539 Euro
4800 Euro1.600 Euro3539 Euro
5990 Euro1.980 Euro3539 Euro

1   Pflege durch Verwandte/Verschwägerte oder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen

2   Pflege durch Freunde, Nachbarn, Bekannte, einen ambulanten Pflegedienst oder nur entfernt Verwandte